Kindesunterhalt - Unterhaltspflicht und unvorhersehbare Kosten
Wir berechnen die Höhe des Unterhaltsanspruchs Ihrer Kinder und überprüfen gegen Sie geltend gemachte Kindesunterhaltsansprüche.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes bzw. der Kinder richtet sich nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle. Die dort aufgelisteten Beträge sind für die Gerichte zwar nicht bindend, werden aber dennoch regelmäßig zur Berechnung der Unterhaltszahlung herangezogen.
Die Zahlbeträge weichen im Einzelfall jedoch von den dort angegebenen Beträgen ab, da gegebenenfalls weitere Faktoren zu berücksichtigen sind. So ist etwa das hälftige Kindergeld beim Unterhalt anzurechnen. Verbleiben muss dem Verpflichteten auch hier der sog. Selbstbehalt.
Zusätzlich zu diesem Tabellenunterhalt muss der Unterhaltsverpflichtete auch weitere, regelmäßige Kosten tragen, die nicht von der Düsseldorfer Tabelle gedeckt sind (Mehrbedarf); ebenso sind, wenn sachlich begründet, unvorhersehbare Kosten des Kindes übernehmen,wie etwa Behandlungskosten bei Krankheit, Behinderung, etc. (Sonderbedarf). Ggf. müssen die Eltern diese Kosten anteilig tragen. So können z. B. auch die Kosten einer Klassenfahrt zusätzlich zum Unterhalt geltend gemacht werden. Auch für die Durchsetzung des Kindesunterhalts sind die Familiengerichte zuständig. Zuständig ist dabei das Amtsgericht am Wohnort des Kindes.
Tipp: Wir beraten Sie bei der Berechnung und Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen. Im Streitfall vertreten wir Sie bei der Durchsetzung und setzen diese gerichtlich durch.
Ebenso schützen wir Sie vor unberechtigten Kindesunterhaltsforderungen, wenn überzogene Kindesunterhaltsansprüche geltend Sie gemacht werden.