Familienrecht

Scheidungsanwalt München - Garlipp Rechtsanwälte

RECHTSGEBIET FAMILIENRECHT


AUSGEWIESENE FACHANWALTSQUALITÄT IN ALLEN BEREICHEN


GARLIPP & KOLLEGEN | Rechtsanwälte berät Sie im Rechtsgebiet des Familienrechts in allen wichtigen Themengebieten.

Scheidung - einvernehmlich oder streitig

Wir beraten Sie über die Voraussetzungen der Scheidung im Zusammenhang mit dem obligatorischen Trennungsjahr und erörtern die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Scheidung und der mit der Scheidung ggf. verbundenen Folgesachen. Ebenso beraten wir Sie über das Ob und Wie einer einvernehmlichen Auseinandersetzung der Ehe sowie über die Gestaltungsmöglichkeiten im Falle einer Einigung bzw. über die Durchsetzbarkeit im Streitfall.

Die Voraussetzung für eine einvernehmliche und damit möglichst schnelle Scheidung ist das Vorliegen eines Trennungsjahres. Das Trennungsjahr können Sie in getrennten Wohnungen verbracht haben. Ein Antrag auf Ehescheidung ist aber auch möglich, wenn Sie in der gemeinsamen Wohnung seit annähernd einem Jahr oder länger getrennt leben. Dies ist vor Gericht jedoch übereinstimmend zu erklären und wird von den Familiengerichten in der Regel auch nicht weiter überprüft.

Tipp: Hier haben Sie die Möglichkeit das Scheidungsverfahren online vorzubereiten. Diese Vorgehensweise bietet sich vor allem bei einvernehmlichen Scheidungen ohne offene und streitige Fragen an. Es ist dann auch ausreichend, wenn nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Ergänzen Sie das Formular mit Ihren persönlichen Angaben. Wir setzen uns im Anschluss mit Ihnen in Verbindung. 


Ehegattenunterhalt - Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Wir berechnen die Höhe Ihres Unterhaltsanspruchs bzw. überprüfen die gegen Sie geltend gemachten Unterhaltsansprüche. Während der Trennungszeit sollen beide Ehepartner gleichwertig an den in der Ehe vorherrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen partizipieren. Daher ist gem. § 1361 BGB der finanziell schwächere Ehepartner berechtigt, Trennungsunterhalt von dem anderen Ehepartner zu fordern.

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich danach, wie viel Geld den Eheleuten nach Abzug bestehender Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten zur Verfügung steht. Hierbei sind jedoch stets nur solche Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen, welche aus der Ehezeit resultieren und somit die finanziellen Verhältnisse der Eheleute geprägt haben. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, welche unterhaltsberechtigt sind, ist der zu zahlende Kindesunterhalt ebenfalls als ehebedingte Zahlungsverpflichtung vom Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Ehepartners abzuziehen.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches ist bei jeder einzelnen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten zu prüfen, ob diese Zahlung auch unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen und somit vom Einkommen abzuziehen ist. 

Nach Rechtskraft der Ehescheidung sind die geschiedenen Ehegatten grundsätzlich selbst verpflichtet, ihren jeweiligen Unterhaltsbedarf durch eine Erwerbstätigkeit zu decken.  Dieses Prinzip der Eigenverantwortlichkeit nach der Scheidung wird jedoch durchbrochen, soweit einer der geschiedenen Ehepartner unverschuldet nicht in der Lage ist, sich selbst - gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen - durch eigenes Einkommen zu finanzieren. Das Gesetz enthält einzelne genau bestimmte Unterhaltstatbestände, welche die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch normieren. Erforderlich für die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt ist, dass ab Rechtskraft der Ehescheidung ohne zeitliche Unterbrechung ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist.

Tipp: Wir beraten Sie bei der Berechnung und Geltendmachung Ihrer Unterhaltsansprüche. Im Streitfall vertreten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Unterhaltsansprüche und setzen diese gerichtlich durch.
Ebenso schützen wir Sie vor unberechtigten Unterhaltsforderungen, wenn Unterhaltsansprüche geltend Sie gemacht werden. 


Kindesunterhalt - Unterhaltspflicht und unvorhersehbare Kosten

Wir berechnen die Höhe des Unterhaltsanspruchs Ihrer Kinder und überprüfen gegen Sie geltend gemachte Kindesunterhaltsansprüche.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes bzw. der Kinder richtet sich nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle. Die dort aufgelisteten Beträge sind für die Gerichte zwar nicht bindend, werden aber dennoch regelmäßig zur Berechnung der Unterhaltszahlung herangezogen.

Die Zahlbeträge weichen im Einzelfall jedoch von den dort angegebenen Beträgen ab, da gegebenenfalls weitere Faktoren zu berücksichtigen sind. So ist etwa das hälftige Kindergeld beim Unterhalt anzurechnen. Verbleiben muss dem Verpflichteten auch hier der sog. Selbstbehalt.

Zusätzlich zu diesem Tabellenunterhalt muss der Unterhaltsverpflichtete auch weitere, regelmäßige Kosten tragen, die nicht von der Düsseldorfer Tabelle gedeckt sind (Mehrbedarf); ebenso sind, wenn sachlich begründet, unvorhersehbare Kosten des Kindes übernehmen, wie etwa Behandlungskosten bei Krankheit, Behinderung, etc. (Sonderbedarf). Ggf. müssen die Eltern diese Kosten anteilig tragen. So können z. B. auch die Kosten einer Klassenfahrt zusätzlich zum Unterhalt geltend gemacht werden. Auch für die Durchsetzung des Kindesunterhalts sind die Familiengerichte zuständig. Zuständig ist dabei das Amtsgericht am Wohnort des Kindes. 


Tipp: Wir beraten Sie bei der Berechnung und Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen. Im Streitfall vertreten wir Sie bei der Durchsetzung und setzen diese gerichtlich durch.
Ebenso schützen wir Sie vor unberechtigten Kindesunterhaltsforderungen, wenn überzogene Kindesunterhaltsansprüche geltend Sie gemacht werden. 

Trennung - Was Sie nach einer Trennung beachten sollten

Schon vor dem eigentlichen Scheidungsverfahren sollten zur Streitvermeidung konkrete Regelungen für die Zeit des Getrenntlebens und für die Zeit nach einer Scheidung vereinbart werden. So ist es etwa sinnvoll, den zu zahlenden Trennungs- und Kindesunterhalt festzulegen, eine Regelung über die Ehewohnung zu treffen und die Trennung gemeinsamer Konten zu vereinbaren.

Gerne sind wir Ihnen behilflich, diese Fragen einvernehmlich zu regeln, mit dem Ziel, dass eine sog. Trennungs- und Scheidungsvereinbarung zeitnah geschlossen werden kann, um weiteren Streit zu vermeiden. Dies hat den Vorteil, dass finanzielle Fragen bereits frühzeitig geklärt werden, beide Parteien wissen woran sie sind und ein späteres Scheidungsverfahren, ohne Streit, und damit schnell und kostengünstig durchgeführt werden kann.


Mediationsverfahren - Familienmediation zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Die Parteien können unter fachlicher Leitung eines Mediators ihre Angelegenheiten selbst einvernehmlich regeln. Somit entscheidet kein Richter entscheidet „von außen“ über die familiäre Situation.

Diese vertrauensvolle Kooperation rührt daher, dass gerade in der Familienmediation mit rechtlichem Bezug eine Rechtsberatung obligatorisch ist.  Das heißt, dass selbst dann, wenn Sie keine streitige Auseinandersetzung wollen und keine Gerichtsentscheidung anstreben, Sie die Rechtslage kennen sollten. Dies ist nach unserer Auffassung unabdingbar.
Um eigenverantwortlich eine Entscheidung treffen zu können, müssen Sie wissen, welche Rechte Sie haben und wie ein Richter nach aktueller Gesetzeslage den Fall vermutlich entscheiden würde. Nur dann können Sie sich eine eigene Meinung dazu bilden und evtl. auf ein „Recht“ verzichten, um vielleicht ein Entgegenkommen des Ex-Partners in einem anderen Punkt zu begünstigen. 


Gerne helfen wir Ihnen im Rahmen einer konfliktfreien Mediation eine für beide Eheleute tragfähige Gesamtlösung aller mit der Trennung verbundenen Folgesachen zu finden. Dies spart Zeit, Kosten und nerven und bewahrt in der Regel ein gutes Verhältnis zwischen den Eheleuten – zum Wohl Ihrer gemeinsamen Kinder.


Gewaltschutz - gerichtliche Maßnahmen und Schutz

Das seit 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz ermöglicht umfassende gerichtliche Maßnahmen zum Schutz des verletzten oder gefährdeten Ehegatten und generell der verletzten oder verletzungsgefährdeten Person vor Gewalt und Bedrohungen durch den anderen Ehegatten oder einer dritten Person.

Führen die gefährdete bzw. verletzte Person und der andere, gewalttätige bzw. drohende Ehegatte einen gemeinsamen Haushalt, kann zudem ein Antrag auf Überlassung der Wohnung zur alleinigen Benutzung vor dem Familiengericht gestellt werden.

Das Gericht kann dem Täter auf Antrag u.a. verbieten:
  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zu der verletzten Person aufzunehmen (persönliches Erscheinen, Telefon, Handy, Fax, Internet, E-Mail),
  • Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Tipp: Im Gewaltschutzverfahren ist ein umgehendes Handeln dringend geboten und erforderlich, um weiteren Schaden, ggf. auch gegenüber den Kindern, zu vermeiden und abzuwenden.
Wir beraten Sie in dieser schwierigen Situation und helfen Ihnen den notwendigen Schutz zu finden.


Ehewohnung - Mietvertrag und Verbleib in der Ehewohnung

Eine Trennung bzw. Scheidung hat auf den Mietvertrag der bisherigen Ehewohnung keinen direkten Einfluss.

Haben beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben, sind sie gegenüber dem Vermieter auch weiterhin zur gemeinsamen Zahlung der Miete verpflichtet (sog. Gesamtschuldner). Der Vermieter hat die freie Wahl, wen er zur Mietzahlung in Anspruch nimmt.

Hat nur eine Partei den Mietvertrag abgeschlossen, bleibt diese auch nach einer Trennung und Scheidung weiterhin Mieter und ist dem Vermieter gegenüber zur Mietzahlung etc. verpflichtet; dies auch, falls der andere Ehegatte in der Ehewohnung verbleibt.

Tipp: Um Sie vor unberechtigten Mietforderungen etc. zu schützen, raten wir Ihnen an, uns auch Ihren Mietvertrag zur Prüfung vorzulegen.


Lebenspartnerschaftsgesetz - Eingetragene Lebenspartnerschaft

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wurde der Verbindung unter gleichgeschlechtlichen Partnern – in Angleichung an die Ehe – ein rechtlicher Rahmen gegeben.
Dieses Gesetz hat seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts im Jahr 2017 keine praktische Bedeutung mehr.

Die Voraussetzungen einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft hat der Gesetzgeber an die Scheidungsvoraussetzungen angelehnt. Bei der Auseinandersetzung sind ebenso wie bei einer Ehe die Angelegenheiten Unterhalt, Wohnung, Hausrat, Vermögensauseinandersetzung, Versorgungsausgleich und unter Umständen auch das Umgangs- und Sorgerecht zu regeln. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, sich in einem sog. Lebenspartnerschaftsvertrag außergerichtlich gütlich zu einigen. 



Tipp: Wir beraten Sie in allen wichtigen Fragen, die sich unmittelbar im Zusammenhang mit der Lebenspartnerschaft stellen und vertreten Sie im Aufhebungsverfahren vor den Familiengerichten.


Hausrat - Hausrat und Abgrenzung zum Zugewinn

Der Hausrat betrifft alle Gegenstände, die während der ehelichen Lebensführung üblicherweise in der Familie oder im Haushalt verwendet und genutzt wurden. Es empfiehlt sich bereits beim Auszug aus der ehelichen Wohnung den Hausrat einvernehmlich zu teilen. Spätere Forderungendes ausziehenden Ehegatten lassen sich oftmals nur mit großem zeitlichen und finanziellen Aufwand durchsetzen. 


Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die allein dem persönlichen Gebrauch oder dem Beruf eines Ehegatten dienten oder lediglich als Kapitalanlage angeschafft wurden. Wird daher etwa der Pkw lediglich von einem Ehegatten für berufliche oder private Zwecke genutzt, gehört er nicht in den Hausrat sondern muss gegebenenfalls im Zugewinn ausgeglichen werden.

Tipp: Lassen Sie sich unmittelbar nach der Trennung zum Thema Hausrat beraten!


Verbindlichkeiten - Umgang mit Schulden nach der Trennung

Die Frage, wer nach einer Trennung und Scheidung bestehende Schulden abzuzahlen hat, richtet sich danach, wer sich hierfür verpflichtet hat.

Haben die Eheleute gemeinsam Schulden aufgenommen, sich also gemeinsame gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, so müssen sie diese auch gemeinsam abzahlen. Haben die Eheleute etwa gemeinsam ein Auto gekauft, so haften sie gegenüber dem Verkäufer zusammen. Der Gläubiger hat dann – wie schon beim Mietvertrag – ein Wahlrecht, gegen wen er vorgehen möchte. Er kann sowohl beide als auch nur einen Ehegatten in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis hat dieser Ehegatte dann einen Ausgleichsanspruch, falls dies nicht anders vereinbart war.

Bewohnt dagegen nach der Scheidung nur eine Partei das gemeinsam gekaufte Haus, so hat auch nur diese die Belastungen zu tragen, wobei gegenüber der Bank weiterhin beide Ehegatten verpflichtet sind, solange sie aus dem Darlehensvertrag nicht entlassen wurden.

Tipp: Um Sie vor unberechtigten Forderungen etc. zu schützen, raten wir Ihnen an, uns auch ihre Darlehens- und Kreditverträge zur Prüfung vorzulegen.


Vermögensauseinandersetzung - und eheliches Güterrecht

Haben die Ehegatten den Güterstand ihrer Ehe nicht ehevertraglich in einer notariellen Urkunde anderweitig geregelt, gilt für ihre Ehe der gesetzliche Güterstand, die sog. Zugewinngemeinschaft.
Diese bedeutet, dass während der Ehe jeder Ehegatte Inhaber seines Vermögens bleibt. Im Falle der Scheidung muss dann festgestellt werden, wie viel jeder Ehegatte vom Tag der Eheschließung (Stichtag Anfangsvermögen), bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (Stichtag Endvermögen) an Vermögen hinzugewonnen hat. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, wurde ein Zugewinn erzielt. 


Haben beide Parteien in ihrer Ehe Zugewinne erzielt, müssen diese gegenübergestellt werden. Derjenige, der im Ergebnis den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abgeben, d.h. bezahlen. Im Einzelfall ist eine umfassende und komplexe Berechnung erforderlich. 


Tipp: Wir beraten Sie über Ihre Zugewinnausgleichsansprüche sowie über ihre sonstigen Ansprüche zur Vermögensauseinandersetzung und setzen diese Ansprüche im Streitfall beim Familiengericht für Sie durch oder wehren diese ab.


Sorgerecht - Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Das Sorgerecht verbleibt nach einer Scheidung üblicherweise bei beiden Elternteilen. Das Familiengericht kann das Sorgerecht daher beiden Ehegatten oder in begründeten Fällen nur einem Elternteil zusprechen. 

Das Umgangsrecht, also das Recht die Kinder regelmäßig zu sehen, steht in der Regel jedem Ehegatten zu.


Eheverträge - Gestaltung und Analyse

Durch einen Ehevertrag kann von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Es kann somit eine individuelle, d.h. auf Sie und Ihren Ehegatten maßgeschneiderte Lösung herbeigeführt werden. Sie können in einem Ehevertrag individuelle Bestimmungen zu den Themen Güterstand, Vermögen, Unterhalt und Versorgungsausgleich treffen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die ehevertraglichen Regelungen einen Ehegatten nicht besonders einseitig und erheblich ungleich belasten, da die Regelungen im Ehevertrag dadurch unwirksam oder unanwendbar sein können oder einzelne durch den Ehevertrag geregelte Rechte einer nachträglichen Ausübungskontrolle durch das Familiengericht unterliegen können.
Ein Ehevertrag kann schon vor der Eheschließung geschlossen werden. Nehmen Sie sich die Zeit mit uns über eine für Sie und Ihren Ehegatten passende rechtliche Lösung zu sprechen. Der Ehevertrag auch während der Ehe geschlossen werden – dies vor allem dann, wenn sich die Ehekonstellation z.B. aufgrund der Geburt gemeinsamer Kinder oder gewichtige Änderungen in der Erwerbsbiographie ändert.

Wenn durch den Ehevertrag die Folgen einer Scheidung bereits geregelt sind, ist das Scheidungsverfahren oftmals nur noch eine Formsache, weshalb das Verfahren zwischen den Parteien wesentlich entspannter und kostensparender abläuft als bei einer streitigen Scheidung. Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung Ihres Ehevertrages; kontaktieren Sie uns.

Tipp: Lassen Sie sich beraten, ob ein individueller Ehevertrag in Ihrer konkreten Lebens- und Vermögenssituation sinnvoll und geboten ist, vor der Eheschließung oder auch danach. 

Ihr Weg zu uns

+49(0) 89-55 27 97 50


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